Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Firma Boote-Gauert Inh. Stephan Gauert (B.Eng.)

für den Verkauf von Booten, Anhängern, Zubehör und Durchführung von Serviceleistungen

1. Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten

1.1 Der Käufer ist an die Bestellung 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung der Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist.

1.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.

2. Preise

Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. die Preise verstehen sich inkl. der in Deutschland gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, welche ausweisbar ist.

 

3. Zahlung / Zahlungsverzug / Eigentumsvorbehalt

3.1 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des

Kaufgegenstandes, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereit-

Stellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in Bar fällig.

3.2 Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel, sofort zur Zahlung fällig wenn 1.) Der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt oder 2.) Der

Kaufmann. Der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.

3.3 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3.4 Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenrechnung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückhaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.

3.5 Kommt der Käufer mit Zahlungen, bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der

Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3.6 Verzugszinsen werden mit 2% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

3.7 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache  bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Käufer darf über die Vorbehaltssache nicht verfügen.

3.8 Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltssache wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

3.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltssache auf seine Kosten zurückzunehmen.In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

3.10 Gemäß § 647 BGB behalten wir uns das Recht vor nach dem  Werkunternehmerpfandrecht, Waren/Boote vom Käufer einzubehalten bis eine endgültige Bezahlung unserer jeweiligen Forderung erfolgt ist. Hierbei erkennt der Käufer weiterhin an, dass wir ebenfalls verlängertes Pfandrecht auf seine Sachen bei ausstehenden Rechnungen an der gleichen Ware/Fahrzeug, sowie ein erweitertes Pfandrecht im Falle von mehren Auftragsarbeiten an mehreren Fahrzeugen vom gleichen Käufer in Anspruch nehmen können.

4. Maße und Gewicht

4.1 Die in den Prospekten angegebenen Maße (Fuß, Zoll,Inch oder Meter) und Gewichte sind ca. – Angaben Abweichungen in den Abmessungen und Gewicht eines Bootes bis zu 5% sind möglich. Genauso sind technische Änderungen sowie Ausstattungsdetail-

Änderungen möglich. Solche Abweichungen zum Prospekt, in der Ausstellungshalle besichtigen Kaufgegenstand oder zur ursprünglich vereinbarten Ausführungen, die der Hersteller zu vertreten hat, die der Fa.Boote-Gauert bei Vertragsabschluß nicht bekannt waren, weder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder wesentlich einschränken noch für den Käufer unzumutbar sind, berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises.

5. Abnahme, einvernehmlicher Rücktritt

5.1 Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand anzunehmen. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist die Zahlung eines Standgeldes in Höhe von € 10,00 pro Boot und Tag vereinbart.

5.2 Bei einvernehmlichem Rücktritt von diesem Vertrag verpflichtet sich der Käufer, an den Verkäufer ein Abstandsgeld in Höhe von 20% des Gesamtkaufpreises zu zahlen.

Das Gleiche gilt, wenn er den Kaufgegenstand nach Bereitstellungsanzeige des Verkäufers nicht binnen 10 Kalendertagen abholt und der Verkäufer ihm eine 14-tägige Nachfrist zur Abholung gesetzt hat sowie vom Vertrag im Hinblick auf die

Nichtabholung des Kaufgegenstandes durch den Käufer zurückgetreten ist. Ein Abstandsgeld in Höhe von 30% des Gesamtpreises hat hingegen der Käufer an den

Verkäufer zu zahlen, wenn sich um ein Boot handelt, welches zu Erfüllung des mit dem Käufer geschlossenen Kaufvertrages von der Fa. boote-Gauert beim Importeur bestellt wurde. Herbei sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass dieses erhöhte Abstandsgeld erforderlich ist wegen der hohen Risiken und Kosten, die der

Verkäufer zum Beispiel wegen des Transports, der Kursschwankungen der Währungen und der zusätzlichen Bevorratung eingehen muss. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Käufer bleibt ausdrücklich vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale eingetreten ist.

6. Gewährleistung

6.1 Liegt ein Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6.2 Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jede

Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.

6.3 Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

6.4 Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für  Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Datum der Übergabe der Kaufsache. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Für den eingebauten Motor und Antrieb, für die es bundesweit ein Service-Händlernetz gibt, gewährt der Hersteller zwei Jahre Gewährleistung gemäß den Bedingungen, die auf der Garantiekarte des Herstellers vermerkt sind.

6.6 Die vorstehenden Regelungen über die Gewährleistung gelten nicht für gebrauchte Gegenstände, oder gebrauchtem Zubehör an neuen Booten oder Anhängern, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden (2 Jahre Garantie).

6.7 Besondere Gewährleistungsbestimmungen bezüglich der GFK-Kunststoff-Verarbeitung bei Booten mit vorgenannten Rumpfmaterial: Der Bootskörper besteht aus GFK-Kunststoff,

der in „Handarbeit“ hergestellt wird.

Daraus folgt, dass minimale maßliche Ungleichheiten nicht auszuschließen sind und stellen keinen Mangel dar.

Die Oberfläche wird nicht lackiert, sondern aus eingefärbten GFK.

Die Oberflächenqualität ist nicht mit einer lackierten Fläche zu vergleichen. Kratzer, die durch das Entformen entstanden sind, Wölbungen, Sprünge, Luftblasen oder Löcher ( alles nur in sehr kleiner Form ), die vorhanden sind oder später auftreten, Farbabweichungen oder Flecken stellen keine Mängel dar und berechtigen nicht zur Kürzung des Kaufpreises. Eine absolut homogene Oberfläche ist nur mit einer nachträglich aufgebrachten Lackierung zu erreichen. Der Käufer hat vor Abschluss des Vertrages die Gelegenheit entweder das gekaufte Boot oder ein Boot dieses Hersteller bei Fa. Boote-Gauert zu besichtigen. Er konnte sich hierbei ein Bild über die hohe Verarbeitungsqualität machen.

Hiermit  wird Insbesondere darauf hingewiesen, dass bei Booten aus „handwerklicher Produktion“ leichte Schwankungen in der Verarbeitungsqualität möglich sind. Dieser Tatbestand ist dem Käufer bekannt und berechtigt ihn daher nicht bei Bagatellmängeln oder kleineren Verarbeitungsfehlern zur Wandlung oder Minderung des Kaufpreises. Es ist dem Käufer bekannt, dass die aufgeklebten Zierstreifen und Aufkleberdesign nur von kurzer Lebensdauer sind oder sein können. Bei Ablösungen oder abstehenden Ecken und Kanten ist Fa. Boote-Gauert nicht im Rahmen der Gewährleistung zur Nachbesserung verpflichtet. Der Käufer hat die Möglichkeit vor Auslieferung des Bootes diese Aufkleber kostenlos entfernen zu lassen. Unter den aufgeklebten Zierstreifen können nicht gradlinige, farblich unterschiedliche Trennlinien vorhanden sein. Es handelt sich hierbei nicht um einen verdeckten Mangel.

Kunden, die ihr Boot permanent im Wasser liegen lassen (Dauer- oder Saisonlieger) müssen einen wasserundurchlässigen, Algenabweisendenschutzanstrich auf eigene Kosten auftragen. Sollte dies nicht durchgeführt werden und Blasenbildung in der

Gelcoatschicht entstehen, handelt es sich nicht um einen nachbesserungspflichtigen Mangel.

6.7 Besondere Gewährleistungsbestimmungen bezüglich der CSM-Schlauchverarbeitung bei Booten mit CSM-Schwimmern: CSM-Schlauchmaterial wird von unseren Herstellern in Handarbeit verarbeitet. Daraus folgt das bei den verklebungen Klebereste sichtbar sein können oder kleine Mängel wie Wölbungen auftreten können, solche Abweichungen stellen keine Mängel dar und berechtigen nicht zur Kürzung des Kaufpreises. Der Käufer hat vor Abschluss des Vertrages die Gelegenheit entweder das gekaufte Boot oder ein Boot dieses Hersteller bei Fa. Boote-Gauert zu besichtigen. Er konnte sich hierbei ein Bild über die hohe Verarbeitungsqualität machen.

Hiermit  wird Insbesondere darauf hingewiesen, dass bei Booten aus „handwerklicher Produktion“ leichte Schwankungen in der Verarbeitungsqualität möglich sind. Dieser Tatbestand ist dem Käufer bekannt und berechtigt ihn daher nicht bei Bagatellmängeln oder kleineren Verarbeitungsfehlern zur Wandlung oder Minderung des Kaufpreises.

 

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

7.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtstand der Sitz des Verkäufers.

7.3 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland hat, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

8. Schlussbestimmung:

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Geschäftbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

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